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In diesem Jahr wurden bereits 52 Unwetter in Deutschland gezählt. Versicherer bestätigen, dass die Zahl zugenommen hat. Betroffene erfahren hier, wer zahlt, wenn der Keller vollläuft oder das Dach zerlöchert ist. Schon wieder zog ein Unwetter über Deutschland hinweg. Im Osten traf es vor allem Sachsen-Anhalt, Sachsen, Thüringen und Brandenburg. Im Salzlandkreis zählte allein die ERGO-Versicherung 530 Gebäude- und Hausratschäden. Und es ist noch gar nicht lange her, dass es im Großraum Rostock und auf Usedom schwere Überschwemmungen gegeben hat. An diese Wetterphänomene muss man sich wohl gewöhnen, „die Unwetter nehmen auf lange Sicht gesehen zu, dabei spielt sehr wahrscheinlich auch der Klimawandel eine Rolle“, so Pressesprecher Michael Able vom Rückversicherer Münchner Rück. SUPERillu erklärt, was Betroffene wissen müssen:
Meldung. Unwetterschäden sollte man immer sofort melden, wenn man diese bei einer Versicherung geltend machen will, und dabei auch gleich mit dem zuständigen Sachbearbeiter klären, ob dieser den Schaden in Augenschein nehmen wird. Aber auch für die eigenen Unterlagen ist es sinnvoll, die Schäden zu dokumentieren, z. B. durch Fotos.
Wohngebäude. Hauseigentümer müssen bei Überschwemmungen (Fluss tritt über Ufer, Wasser auf der Straße fließt nicht ab) in der Regel die Kosten selbst tragen. „Denn die Wohngebäude- und Hausratversicherungen decken Hochwasser- wie auch Erdbebenschäden nicht ab“, betont Gerald Archangeli, Vize Präsident des Bundesverbandes Deutscher Versicherungskaufleute. Es sei denn, man hat eine Zusatzversicherung für sog. Elementarschäden. Allerdings sind diese in Risikogebieten sehr teuer. Hagel- und Sturmschäden (meist ab Windstärke 8) sind dagegen meist schon in der normalen Wohngebäudeversicherung enthalten. Police checken!
Mietwohnungen. „Sind Keller oder die gemietete Wohnung mit Wasser vollgelaufen, ist es Aufgabe des Vermieters, die Wohnung trockenzulegen“, erläutert Ulrich Ropertz, Pressesprecher des Deutschen Mieterbundes. Weitere Schadenersatzansprüche hat man als Mieter nur, wenn den Vermieter eine Schuld trifft. Das kann z. B. der Fall sein, wenn keine Rücklaufventile im Keller eingebaut wurden. Beschädigte Möbel usw. bekommen Mieter in der Regel über ihre Hausratversicherung erstattet – doch auch nur, wenn Elementarschäden versichert wurden.
Gartenhaus. Datschenbesitzer bleiben meist auf durch Überschwemmung verursachte Kosten sitzen. Hier gilt: Nur wer eine Versicherung (z. B. Gebäudeversicherung) hat, bekommt den Schaden ersetzt, wenn Elementarschäden erfasst sind.
Kfz. "Für Wasser- und Hagelschäden zahlt die Teilkasko", sagt Archangeli.
Reisen. Erfahren Urlauber vor Antritt der Reise, dass das Gebiet überschwemmt ist, können sie das Hotel wegen „höherer Gewalt“ kostenlos stornieren. „Voraussetzung ist aber, dass die Gebiete wegen des Wassers gesperrt sind oder die Hotelanlage nicht mehr genutzt werden kann“, so die Reiserechtsexpertin Sabine Fischer-Volk. Muss man den Aufenthalt wegen der Überschwemmung abbrechen, hat der Urlauber dem Veranstalter nur die bis dahin erhaltenen Leistungen zu bezahlen. „Das gilt auch für angemietete Campingplätze, wenn sie nicht mehr genutzt werden können“, so die Expertin. Bei eigenen Zelten und Campingwagen zahlt die Hausratversicherung mit versicherten Elementarschäden.
Feuerwehr. Keller auspumpen, Mieter aus Haus holen etc. – die Feuerwehrkosten übernimmt in der Regel die Kommune.
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